Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet
keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 (EG 1) des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst (TVöD), wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und
Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde,
sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige
Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.
Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1. März 2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am
Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden
die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat
die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem
1. Oktober 2005 für „einfachste Tätigkeiten“ neu gebildete EG 1 TVöD. Der Betriebsrat
widersprach dieser Eingruppierung. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Arbeitgeberin
zurückgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos. Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung des Betriebsrats
zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die EG 1 TVöD nicht verlangen. Diese
Entgeltgruppe ist nicht einschlägig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der
in der EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder
die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt sie sonstige Tätigkeiten
im Haus- und Küchenbereich aus. Allerdings kann aus der Beispielstätigkeit
„Reiniger/innen in Außenbereichen“ für die EG 1 und dem Schweigen, was Tätigkeiten
in der Innenreinigung angeht, auch nicht gefolgert werden, dass Reinigungstätigkeiten
im Innenbereich stets in eine andere, höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Maßgeblich ist vielmehr der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeiten“. Ob
solche vorliegen, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung, wobei „einfachste
Tätigkeiten“ regelmäßig vor allem durch folgende Kriterien gekennzeichnet sind:
• die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung,
• sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,
• es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,
• es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“)
Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,
• die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich
verbunden,
Im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen
Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28 Januar 2009 – 4 ABR 92/07 –
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11 September 2007 – 4/9 TaBV 73/07 –