BAG: Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

Begehrt ein Landschaftsgärtner, der Aufgaben des „Visual Tree Assessment“ durchführt,
eine höhere Vergütung, die nach dem angestrebten tariflichen Tätigkeitsmerkmal
neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und
Zuverlässigkeit erfordert („besonders hochwertige Arbeiten“), hat er vorzutragen,
welches fachliche Können die Ausgangslohngruppe erfordert und aus welchen
Gründen die Anforderungen der Heraushebungslohngruppe gegeben sind. Zur Beurteilung,
ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich
zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.
Der Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner und bei dem beklagten Land seit 1985
beschäftigt. Er wurde auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner
nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum Bundesmanteltarif
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe entlohnt. Seit
Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, Bäume nach den Grundsätzen des „Visual
Tree Assessment“ zu untersuchen. Es handelt sich dabei um eine Baumuntersuchungsmethode,
bei der Bäume durch Sichtkontrolle auf verdächtige biologische
und mechanische Defektsymptome überprüft werden. Bei entsprechendem Verdacht
erfolgen weitergehende Untersuchungen mit einfachem Werkzeug. Der Kläger begehrt
die Zahlung von Lohn nach der Lohngr. 6 („besonders hochwertige Arbeiten“)
für die Zeit ab dem Jahr 2003 und für die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen zwischenzeitlichen
Bewährungsaufstiegs nach der Lohngr. 7. Dieser stehe ihm auch unter
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, weil das beklagte Land einen Arbeitnehmer
mit vergleichbarer Tätigkeit in die Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr insoweit entsprochen,
als der Kläger „hochwertige Arbeiten“ i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen
dreijähriger Bewährung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers, mit der er
den Anspruch auf eine höhere Eingruppierung („besonders hochwertige Arbeiten“)
weiter verfolgt, zurückgewiesen. Dem Vorbringen des Klägers ließ sich weder die
erforderliche Vergleichsbetrachtung entnehmen noch hat er dargelegt, dass für seine
Tätigkeit ein vielseitiges fachliches Können und eine besondere Umsicht erforderlich sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen. Eine bewusst
übertarifliche Vergütung des anderen Arbeitnehmers durch das beklagte Land
war nicht gegeben. Es hat zudem eine Überprüfung dieser Eingruppierung eingeleitet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2007
– 15 Sa 355/07 –