BAG: Dynamische Verweisung auf das Regelungswerk des Öffentlichen Dienstes

Bestimmt ein Haustarifvertrag für ein Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs,
dass für die Arbeiter der BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 und „die diesen im Bereich der
Gemeinden… ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung„ findet, soweit
der Haustarifvertrag keine Abweichungen enthält, so liegt eine dynamische Verweisung
auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes vor. Anzuwenden
sind auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G-O, die erst nach Abschluss des
Haustarifvertrages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versorgungstarifverträge. Das
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der keinem Verband angehörige
Arbeitgeber mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1996 einen Haustarifvertrag geschlossen,
der eine entsprechende Verweisung enthielt. § 12 BMT-G-O, der eine Zusatzversorgung der
Arbeiter vorsieht, war zwar zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, trat aber erst zum
1. Januar 1997 in Kraft. Bei späteren Fassungen des Haustarifvertrages blieb die Verweisungsklausel
unverändert. Die Auffassung des Arbeitgebers, nur auf die bei Abschluss des
Haustarifvertrages geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könne verwiesen worden
sein, setzte sich nicht durch. Wie schon die Vorinstanz bejahte auch das Bundesarbeitsgericht
in diesem Fall eine umfassende dynamische Verweisung, die Tarifentwicklungen der
Zukunft einschließt. Durch den Haustarifvertrag sollten die Arbeitnehmer des verbandsfreien
Arbeitgebers denen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Ausnahmen davon hätten
im Haustarifvertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Die von diesem Tarifvertrag
erfassten Arbeiter können daher zeitgleich mit denen des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung
beanspruchen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2006 – 3 AZR 134/05 –

Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2004 – 5 Sa 618/03 –