BAG: Diskriminierung wegen des Alters – Entschädigung

Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog.
„Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte
einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung
wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit
rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne
dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie
aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig
benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in
Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt.
Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesstätte
beschäftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land
den sog. Stellenpool als Landesbehörde. Zu dieser wurden die Landesbeschäftigten versetzt,
die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet worden
waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift
anhand eines Punkteschemas. Für die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten
Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt, welche am 1. Oktober
2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin, die zum Stichtag älter als 40 Jahre
war, wurde dem Personalüberhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.
Sie hat wegen einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes
Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur
Zahlung einer Entschädigung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt,
was die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt.
Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur
genügte dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret darlegen müssen, wie diese Personalstruktur
aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen
Personalauswahl hätte erreicht werden sollen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007
– 15 Sa 1144/07 –