BAG: Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungs-
verbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
§
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von
der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die
Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) jun-
ge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine
33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Be-
nachteiligung aufgrund seines Alters§ eine Entschädigung in Höhe von
25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.
§
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines
Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeits-
gericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zu-
rückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.
Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbe-
handlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua.
„altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für
eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stel-
lenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht
eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädi-
gungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und be-
wiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten ein-
gestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in
Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.
§
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 530/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 – 10 Sa 719/08 –