BAG: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt
der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung
der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die
Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise
zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann
und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur
einer Frau zutraut.
Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte
gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der
Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte
sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen
initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von
Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes
Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen
bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann
und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit
als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle.
Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung
die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen
der Stellenanzeige nicht erfülle.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2
AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht
hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht
entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht über eine geisteswissenschaftliche
Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber
wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende
Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung
dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 – 8 AZR 77/09 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2008
– 16 Sa 236/08 –