Endet ein Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht,
während des Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus
einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen
Lebensversicherung zustehen. Maßgeblich hierfür ist, ob das im Versicherungsvertrag
geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch
durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur dann
stehen die Rechte der Masse zu.
Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen
enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr
widerruflich ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis
aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz
vorliegen. Eine derartige Klausel ist in der Regel entsprechend dem Betriebsrentenrecht
auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das Arbeitsverhältnis
nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den Erwerb
gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich.
Damit liegen die Voraussetzungen eines „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers nicht
vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen
Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag
nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht
zur Masse ziehen.
Danach war die Klage eines Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung
zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangte,
erfolglos. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts die Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2010 – 3 AZR 334/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 – 3 Sa
2064/05 –