Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
(CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen
kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder
einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen
werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das
zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden
Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation
ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss
von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs
der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich
einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.
Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die
Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige
satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge
auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben
Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die
dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot
kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher
Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten
Rechtsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften
(CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen
haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte
Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften
hinaus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2009
– 23 TaBV 1016/09 –