Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffähige Gewerkschaft. Sie erfüllt die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere besitzt sie die nach der Rechtsprechung
notwendige Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite. Zwar sind in ihr
höchstens zwei Prozent der bundesweit in der Metall- und Elektroindustrie, im Metallhandwerk
sowie in sonstigen Metallbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer organisiert. Die CGM
hat aber durch den Abschluss von etwa 3000 Anschlusstarifverträgen und etwa 550 eigenständigen
Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie als Tarifvertragspartei
von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird. Für die Annahme, es handele sich
bei diesen Tarifverträgen um reine Gefälligkeitsvereinbarungen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass die CGM möglicherweise nicht überall in dem von ihr regional und fachlich
beanspruchten Zuständigkeitsbereich durchsetzungsfähig ist, steht ihrer Tariffähigkeit
nicht entgegen. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest
nicht unbedeutenden Teil des von ihr in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereichs
genügt, um die Tariffähigkeit insgesamt zu begründen. Auch die organisatorische Leistungsfähigkeit
der CGM ist ausreichend, um die Aufgaben einer Tarifvertragspartei erfüllen
zu können.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie zuvor das Landesarbeitsgericht,
den Antrag der Industriegewerkschaft Metall ab, mit dem diese die Feststellung begehrte, die
CGM sei keine Gewerkschaft. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag entsprochen.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 TaBV 1/04 –