Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben,
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis
Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer
von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren
Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser
Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte.
Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft
teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte
gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem
Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte
für private Zwecke. Das untersagte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit
seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen
Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung
der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die
Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber
als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen
Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft.
Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken
zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von
Dienstflügen einzusetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 500/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 – 14 Sa 496/05 –