BAG: Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext

ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt
nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer
ein „neues„ Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber
an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine
Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt
werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen
lassen.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers
und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur
zurückgereicht. Das zunächst als „stets einwandfrei„ bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte
die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als „einwandfrei„. Das
hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht
Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen
bestätigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 – 9 AZR 352/04 –

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. Januar 2004 – 3 Sa 1898/03 –