BAG: Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst

Die Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist anhand der in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes
genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen. Personalentscheidungen
gehören zum Kernbereich der Exekutive. Der öffentliche Arbeitgeber hat
einen Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Es ist
grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn er die dienstliche Beurteilung des in einem höheren Amt
tätigen Bewerbers mit der Beurteilung eines in einem niedrigeren Amt tätigen Bewerbers für
gleichwertig hält, obwohl sie eine Notenstufe niedriger ist. Er kann jedenfalls bei dieser
Sachlage auf das Ergebnis eines Vorstellungsgespräches abstellen. Bei der gerichtlichen
Überprüfung ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich.

Aus diesem Grunde war eine Klägerin aus der Landesversorgungsverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, die sich
gegen die geplante Übertragung einer Stelle als Controller an ihren Mitbewerber wandte. Sie
war als Angestellte der Vergütungsgruppe IVa BAT um eine Notenstufe besser beurteilt worden
als ihr mit Besoldungsgruppe A 12 vergüteter Konkurrent. Im Vorstellungsgespräch wurde
dieser besser beurteilt. In der Vorinstanz war die Klägerin erfolgreich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2004 – 9 AZR 537/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 3. Juli 2003 – 11 (5) Sa 985/02 –