Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Zeitungs- und Verlagswesens,
seit langen Jahren, zuletzt in der Abteilung Anzeigenverkauf, beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis
ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag anwendbar, der eine betriebsbedingte
Kündigung bis zum Ablauf des Tarifvertrages am 30. April 2003 ausschließt. Wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten beschloss die Arbeitgeberin, die Aufgaben des Anzeigenverkaufs
an ein noch zu gründendes Unternehmen fremd zu vergeben. Die Klägerin und 18
ihrer 20 Kollegen widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Unternehmen,
nachdem eine Beratung durch die Gewerkschaft ver.di stattgefunden hatte. Daraufhin
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Juni 2002 außerordentlich mit
einer Auslauffrist zum 30. November 2002. Der Senat hat den Widerspruch der Arbeitnehmer
für wirksam gehalten und die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung
der Vorinstanz bestätigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2004 – 8 AZR 462/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2003 – 8 Sa 9/03 –