BAG: Betriebsübergang – Widerspruch mehrerer Arbeitnehmer

Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf Grund eines Betriebsübergangs schriftlich widersprechen. Ein sachlicher Grund ist für die
Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine
Mehrheit von einem Teilbetriebsübergang betroffener Arbeitnehmer gleichzeitig und mit
gleich lautenden Schreiben widerspricht. Das Widerspruchsrecht unterliegt jedoch den allgemeinen
Schranken der Rechtsordnung und somit der Kontrolle des Rechtsmissbrauchs
gemäß § 242 BGB. In diesem Zusammenhang kann es auf die Zweckrichtung oder Zielsetzung
des Widerspruchs ankommen. Dient der kollektive Widerspruch lediglich als Mittel zur
Vermeidung des Arbeitgeberwechsels, ist er wirksam.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Zeitungs- und Verlagswesens,
seit langen Jahren, zuletzt in der Abteilung Anzeigenverkauf, beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis
ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag anwendbar, der eine betriebsbedingte
Kündigung bis zum Ablauf des Tarifvertrages am 30. April 2003 ausschließt. Wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten beschloss die Arbeitgeberin, die Aufgaben des Anzeigenverkaufs
an ein noch zu gründendes Unternehmen fremd zu vergeben. Die Klägerin und 18
ihrer 20 Kollegen widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Unternehmen,
nachdem eine Beratung durch die Gewerkschaft ver.di stattgefunden hatte. Daraufhin
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Juni 2002 außerordentlich mit
einer Auslauffrist zum 30. November 2002. Der Senat hat den Widerspruch der Arbeitnehmer
für wirksam gehalten und die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung
der Vorinstanz bestätigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2004 – 8 AZR 462/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2003 – 8 Sa 9/03 –