BAG: Betriebsübergang – Übernahme eines Bewachungsauftrages

Vergibt die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppenübungsplatzes an
ein anderes Bewachungsunternehmen als bisher, liegt kein Betriebsübergang vor,
wenn es sich um eine reine Auftragsnachfolge handelt. Eine solche ist nicht gegeben,
wenn der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen
Teil des bisherigen Personals oder identitätsprägende Betriebsmittel übernimmt.
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte
den von der Bundeswehr betriebenen Truppenübungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte
das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, ihr
Bewachungsauftrag werde zu diesem Zeitpunkt enden. Mit Wirkung vom 1. Januar
2006 vergab die Bundeswehr den Bewachungsauftrag an die Beklagte. Diese führte
die Bewachungstätigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen
in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Die Beklagte übernahm 14 der
36 Vollzeitbeschäftigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst
auf dem Truppenübungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger hatte sich im
November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei der Beklagten beworben. Er verlangt
von ihr den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Vertragsbedingungen seines
bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen
Bedingungen ab 1. Januar 2006.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor
dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil es sich nicht um einen
Betriebsübergang gehandelt hat. Allein die Durchführung der Bewachungsaufgaben
in gleicher Weise wie bisher stellt als reine Auftragsnachfolge keinen Betriebsübergang
dar. Da die N. GmbH einen betriebsmittelarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte
ein Betriebsübergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Dies war nicht der
Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2008 – 8 AZR 607/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2007 – 7 Sa
1432/06 –