Der Kläger war bei einem Unternehmen der Druckindustrie als Arbeiter in der Abteilung
„Verarbeitung und Versand„ beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, welches kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit – der Kläger gehörte der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband
der Druckindustrie – den Tarifverträgen für die Druckindustrie unterlag, ging am 1. April 1998
auf Grund rechtsgeschäftlichen Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte ist
kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge für Kölner Spediteure und Hafenanlieger
(Speditionstarifverträge) gebunden, die mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen worden
waren.
In einem ersten Rechtsstreit hatten die Parteien darüber gestritten, ob das übergegangene
Arbeitsverhältnis den beim Betriebsteilübergang geltenden Tarifverträgen für die Druckindustrie
unterlag oder den Speditionstarifverträgen. Das Bundesarbeitsgericht hatte durch
Urteil vom 21. Februar 2001 – 4 AZR 18/00 – entschieden, dass sich das Arbeitsverhältnis
über den 1. April 1998 hinaus gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Tarifverträgen für
die Druckindustrie richte. Dies gelte nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht, wenn
das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber durch „seine„ Tarifverträge geregelt sei.
Das setze auch die Tarifgebundenheit des übernommenen Arbeitnehmers an diese Tarifverträge
voraus. Diese war nicht gegeben; der Kläger war nicht Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.
Die Beklagte behandelte den Kläger daraufhin zunächst wieder nach den Tarifverträgen für
die Druckindustrie.
Seit Gründung der Gewerkschaft ver.di – durch Verschmelzung ua. der IG Medien und der
Gewerkschaft ÖTV – Mitte 2001 wendet die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
wieder die Speditionstarifverträge an. Dieser erstrebt nunmehr erneut die Feststellung,
dass für das Arbeitsverhältnis weiter die – günstigeren – Tarifverträge für die Druckindustrie
maßgebend sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist,
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Seit der Gründung der Gewerkschaft
ver.di Mitte 2001 ist auch der Kläger als deren Mitglied an die Speditionstarifverträge gebunden.
Denn mit der Errichtung der Gewerkschaft ver.di sind die vormaligen Gewerkschaften
IG Medien und ÖTV untergegangen. Tarifvertragspartei der von der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen
Tarifverträge ist nun die Gewerkschaft ver.di. Sie vermittelt für ihre Mitglieder
die Tarifgebundenheit an die von der von der früheren Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge. Damit besteht seitdem die von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB vorausgesetzte
Tarifgebundenheit beider Parteien an die Speditionstarifverträge. Die Ablösung der bisher
nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltenden Tarifverträge nach dieser Vorschrift findet
auch bei einer nach dem Betriebsübergang erstmals begründeten beiderseitigen Tarifgebundenheit
an die „neuen„ Tarifverträge statt. Eine Zeitgrenze hierfür sieht das Gesetz nicht vor.
Die Satzung der Gewerkschaft ver.di trifft für diesen Fall keine abweichende Regelung. Über
die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Druckindustrie kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung
war vom Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Dieser Streitgegenstand ist nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Mai 2005 – 4 AZR 315/04 –
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1. April 2004 – 10 Sa 1228/02 –