Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service
GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein
Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
alle übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen „zurückentleiht“
und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls,
wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die
Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen
ist.
Die Klägerinnen waren als Reinigungskräfte in einem vom Kommunalunternehmen
betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Es kam zur Gründung der Beklagten, einer
Service GmbH, deren ausschließlicher Geschäftsgegenstand die Stellung von Personal
an das Kommunalunternehmen oder dessen Tochterunternehmen ist. Alleiniger
Gesellschafter der Beklagten ist das Kommunalunternehmen. Die Klägerinnen
schlossen auf Anraten des Kommunalunternehmens Aufhebungsverträge mit diesem
und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten. Auf
Grund eines Personalgestellungsvertrages stellte die Beklagte die Klägerinnen dem
Kommunalunternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort die
gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommunalunternehmen stellte die Reinigungsmittel
und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeitsanweisungen.
Die Klägerinnen machen geltend, es habe ein Betriebsteilübergang vorgelegen, so
dass ihre Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhebungsverträge
mit dem Kommunalunternehmen seien deshalb wegen Umgehung
des § 613a BGB rechtsunwirksam.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie
abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die gewählte Vertragsgestaltung und deren tatsächliche
Auswirkungen als einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB angesehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 481/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27. Februar 2007 – 6 Sa
870/05 –