Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel
nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts
diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur
des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung
des früheren Betriebes anzunehmen ist.
Die Beklagte bewirtschaftete bis 31. Dezember 2006 drei Betriebsrestaurants der
Regionalniederlassung eines Automobilherstellers. Vertraglich war die Beklagte
diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten.
Die Beklagte setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen
ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel
2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1. Januar 2007 übernahm die H GmbH die
Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, die dort von ihr zentral vorgefertigte
Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht
mehr tätig; die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine
Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt
die Klägerin nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs
sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen,
sondern nach dem 31. Dezember 2006 bei der Beklagten verblieben.
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat erkannt, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes
auf die H GmbH auszugehen ist. Diese hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt.
Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der
Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert. Die
unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin
Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den
Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27. August 2008 – 4 Sa
36/08 –