BAG: Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft

Nach § 16 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung
der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er kann eine Anpassung der Renten ganz
oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet
würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versorgungsschuldner annehmen
darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein
wird, die Anpassungsleistungen aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren
Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche
Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens
an. Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten auch
für Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Sie sind ebenfalls nicht verpflichtet, die
Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen;
auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Dabei ist allerdings
lediglich der Basiszins entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen
in Ansatz zu bringen; für einen Risikozuschlag iHv. 2 %, wie er werbenden Unternehmen
zugebilligt wird, ist bei einer Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft kein
Raum.
Danach hatte die Klage eines Betriebsrentners auf Anpassung seiner Betriebsrente
an den Kaufkraftverlust vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bei der Beklagten um ein werbendes
Unternehmen oder eine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft handelte. Auch ohne
Risikozuschlag ließ sich für die Zeit nach dem Anpassungsstichtag eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung nicht prognostizieren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Mai 2008 – 4 Sa 1738/07 –

Dem Senat lag am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 3 AZR 503/08 -) mit im
Wesentlichen gleich gelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.