BAG: Betriebsrentenanpassung im Konzern

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen
Arbeitgeber um eine konzernabhängige Tochtergesellschaft handelt, sind
grundsätzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Auf eine schlechte
wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur
dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten
auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“.
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen,
das in einen Konzern eingebunden war. Während sich sowohl die Konzernobergesellschaft
als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden
und sanierungsbedürftig waren, ließen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tochterunternehmens
isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. Während des Revisionsverfahrens
haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter
Insolvenz angemeldet.
Der Kläger hat Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate verlangt. Die
Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht
geführt. Es ist aufzuklären, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag
konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen
der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern
nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung übermäßig
belastet würde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07 – mit zwei Parallelsachen

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2007 – 4 Sa 1097/07 –