BAG: Betriebsrente – Insolvenzsicherung – Neue Bundesländer

Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen
Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1991 erteilt
wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen.
Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz.
Danach hat der Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbare
Betriebsrentenanwartschaften einzustehen. Bei der Prüfung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeit
für die Unverfallbarkeit vorliegt, sind Zeiten der Tätigkeit als Mitglied
einer „Produktionsgenossenschaft Handwerk“ (PGH) mitzurechnen. Eine solche
„Tätigkeit für ein Unternehmen“ steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Voraussetzung
für den Insolvenzschutz ist weiter, dass die Zusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses
und nicht wegen einer Gesellschafterstellung erteilt wird. Das ist bei
Zusagen einer in eine GmbH umgewandelten ehemaligen PGH, die diese den für sie
als Arbeitnehmer tätigen GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliedern
gegeben hat, dann der Fall, wenn die Zusage nicht entscheidend aufgrund der Gesellschafterstellung,
sondern aufgrund der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis erteilt wurde.
Eine Eintrittspflicht durch den PSV scheidet nach allgemeinen Regeln aus, wenn die
Parteien des Versorgungsverhältnisses mit dem alleinigen oder überwiegenden
Zweck gehandelt haben, ihn in Anspruch zu nehmen.
Nach diesen Grundsätzen war die gegen den PSV gerichtete Klage eines ehemaligen
PGH-Mitgliedes und später als Arbeitnehmer für die aus der PGH entstandene
GmbH tätigen Versorgungsberechtigten, der gleichzeitig mit einem
geringen Anteil Gesellschafter war, in allen Instanzen erfolgreich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2010 – 3 AZR 660/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24. Juli 2009 – 4 Sa 1093/08 –