Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine
Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung
rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung
erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung
gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die
Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen
an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades
in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich
sind.
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern,
steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung
nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz,
da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied
anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten,
wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch
richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine
konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum
Kreis der Begünstigten gehört.
Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller
als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 – 13 Sa 598/08 –
Hinweis: Der Senat hat mehrere Urteile in vergleichbaren Sachen verkündet.