BAG: Betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber Leiharbeitnehmer mit dem Ziel der arbeitsvertraglichen Bindung an tarifvertragliche Regelungen der Verleihbranche

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden Arbeitgebers
unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot sicher
entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein soll.
Der Kläger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und
wurde als Produktionshelfer ?ausgeliehen?. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit.
Mit Schreiben vom 24. November 2005 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß und bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag
an, der ua eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. Für den Fall,
dass dieser Tarifvertrag ?unwirksam wird?, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.
Der Kläger nahm die angebotene Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf
die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen
Erfolg. Im Entscheidungsfall konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, ob das
beklagte Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen den Kläger nicht mehr dauerhaft
zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen, dh zu sog. equal-treatment-
Bedingungen, vermitteln konnte und ob die angebotenen geänderten Vertragsbedingungen
verhältnismäßig waren. Die Änderungskündigung war schon deshalb unwirksam,
weil das Änderungsangebot unklar war. Für den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich,
welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07 –

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2007 – 21 Sa 62/06 –