BAG: Betriebliche Altersversorgung – Nichtberücksichtigung von Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses

Die Deutsche Lufthansa AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses
einer Flugbegleiterin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der
sog. Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung der
betrieblichen Altersversorgung (TV Vereinheitlichung) iVm. dem Tarifvertrag Lufthansa
Betriebsrente für das Kabinenpersonal (TV Betriebsrente) zu berücksichtigen.
Die Deutsche Lufthansa AG war bis Ende 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL). Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der VBL versicherten
Arbeitnehmer erhielten eine tarifvertraglich geregelte sog. VBL-gleiche
Versorgung. Für danach eingestellte Arbeitnehmer sieht der TV Betriebsrente eine
auf Rentenbausteinen basierende Versorgung vor (Lufthansa-Betriebsrente). Am
1. Januar 2002 trat der TV-Vereinheitlichung in Kraft. Nach § 2 TV-Vereinheitlichung
werden die VBL-gleich Versicherten nach Maßgabe der weiteren Tarifbestimmungen
so gestellt, als hätten sie seit Beginn der VBL-gleichen Versicherungspflicht auf
Grund ihres Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen nach dem TV Betriebsrente
erhalten (sog. rückwirkende Einführung der Lufthansa-Betriebsrente). Außerdem
wird nach § 3 TV Vereinheitlichung die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene
unverfallbare Anwartschaft aus der VBL-gleichen Versorgung, die auch Dienstzeiten
aus früheren Arbeitsverhältnissen umfasst, festgestellt (sog. Startbaustein). Für die
Zeit danach werden Rentenbausteine erworben. Dies ergibt die sog. Garantierente.
Im Versorgungsfall sieht der TV Vereinheitlichung eine Vergleichsberechnung der
Leistungen nach dem TV Betriebsrente einerseits und der Garantierente andererseits
vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die höhere Rente.
Die Klägerin trat am 22. August 1978 als Flugbegleiterin in die Dienste der beklagten
Lufthansa AG. Sie schied nach der Geburt ihres Kindes zum 30. Juni 1987 aus dem
Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 1. Februar 1992 ist sie wieder als Flugbegleiterin bei
der Beklagten beschäftigt. Diese berücksichtigt die Zeit der Beschäftigung der Klägerin
von 1978 bis 1987 lediglich bei der Berechnung des Startbausteins, nicht jedoch
bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente.
Die Vorinstanzen haben die auf Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeit
auch bei der Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. § 2 TV Vereinheitlichung iVm. dem TV Betriebsrente ist dahin auszulegen,
dass die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen ist.
Darin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Tarifvertragsparteien
waren aufgrund der Tarifautonomie zu der getroffenen Regelung berechtigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 29/09 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 – 8 Sa
1370/07 –