BAG: Betriebliche Altersversorgung – Hausbrand – Insolvenzsicherung

Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen
Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche
Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versorgungsleistungen,
die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung
das „Langlebigkeitsrisiko“, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos
oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Auch Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um Hausbrand
und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer
nach dem „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen
Steinkohlebergbaus“, liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der
Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines
der genannten Risiken anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungsberechtigte
Hausbrand bezieht, weil er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist.
Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht
keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im aktiven Arbeitsleben
steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab. Demgegenüber liegt
betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezuges einer
Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese
sichert das Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung
unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird,
weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige
Tätigkeit mehr ausübt.

Die Klage eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen
Rentners hatte deshalb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie
bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2009 – 13 Sa 253/09 –