Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner
vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung
handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen
gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen
werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner
überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht – nur unter Beachtung der Grundsätze
des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das hat der Dritte
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Bei der Beklagten, einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, galt eine
Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Belegschaftsmitglieder
und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von
Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen,
die der allgemeinen Versorgung dienen, iHv. 50 % der Verbrauchskosten
vorsah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung,
wonach die Energiekostenerstattung für die aktiven Beschäftigten
auf maximal 511,00 Euro und für die Versorgungsempfänger auf maximal
358,00 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vereinbarten die Beklagte und
der Betriebsrat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die
Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt
sein sollte.
Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und
seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner
Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008
geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der
Senat hat es offen gelassen, ob den Betriebsparteien eine Regelungskompetenz
auch gegenüber den Betriebsrentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der
Energieverbrauchskosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese
Voraussetzungen lagen nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2008 – 11 Sa
450/08 –
Dem Senat hat am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 3 AZR 462/09 -) zur Entscheidung
vorgelegen, dessen Sachverhalt ähnlich gelagert ist.