Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle
des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen
des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99
BetrVG zu beteiligen.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Fachklinik. Anlässlich des Betriebsübergangs zum 1. Januar
1999 auf die Arbeitgeberin schlossen diese und die Rechtsvorgängerin einen Personalüberleitungsvertrag.
Ab Beginn des Jahres 1999 war die Arbeitgeberin Mitglied des
Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. (KAV) und wandte seither auf die Arbeitsverhältnisse
der bei ihr Beschäftigten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für
den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber an. Die Arbeitsverträge enthalten je nach dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche
Regelungen. Zum 1. Januar 2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmitgliedschaft
beim KAV. Die zum Jahresende 2004 für sie geltenden Tarifverträge wendet sie in
dieser Fassung weiter an, nicht aber den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD.
Der bei ihr bestehende Betriebsrat strebt die Verpflichtung der Arbeitgeberin an, ihn bei
der zum 1. Oktober 2005 vorzunehmenden Überführung von namentlich benannten Arbeitnehmern
in das Entgeltsystem des TVöD nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Auf die
Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sei der TVöD anzuwenden. Das ergebe sich sowohl
aus dem Personalüberleitungsvertrag als auch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten
Bezugnahmeklauseln. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD handele
es sich um eine Umgruppierung nach § 99 BetrVG.
Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde
des Betriebsrats hat zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung
des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht geführt. Der Betriebsrat ist
nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Vergütungsordnung des
TVöD ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die
korrekte Anwendung der maßgebenden Vergütungsordnung gewährleisten soll. Das
Landesarbeitsgericht hat mangels notwendiger Feststellungen aufzuklären, für welche
der vom Betriebsrat benannten Arbeitnehmer im Einzelnen der TVöD anzuwenden ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 2 TaBV
83/07 –