Wurde ein Angestellter zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) übergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2
TVÜ-VKA war dabei grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen,
wenn der Ehegatte des Angestellten aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war, aber nicht in den TVöD übergeleitet wurde.
Wurde der Ortszuschlag des Ehegatten durch eine Änderung des für ihn geltenden
Tarifrechts bereits mit Wirkung für Oktober 2005 auf dem im September 2005 bestehenden
Stand eingefroren, war das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten
Angestellten unter Berücksichtigung des ihm individuell zustehenden
Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen.
Der verheiratete Kläger ist seit 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
seiner Ehefrau finden die für das BRK geltenden Tarifverträge Anwendung.
Der Manteltarifvertrag des BRK verwies hinsichtlich des Ortszuschlags auf
den BAT. Im September 2005 bezogen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der
Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT jeweils den halben Ortszuschlag
der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers vom BAT
in den TVöD übergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die
Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Nach einer Änderung des Tarifrechts
des BRK durch § 3 des BRK-Übergangstarifvertrags 2005/2006 vom
26. Oktober 2005 erhält die Ehefrau des Klägers über den 1. Oktober 2005 hinaus
weiterhin lediglich den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage hat der
Kläger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des hälftigen
Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags begehrt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte
vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Gem. § 5 TVÜ-VKA war
infolge der Änderung des für die Ehefrau des Klägers geltenden Tarifrechts bei der
Bildung seines Vergleichsentgelts der ihm individuell zustehende hälftige Unterschiedsbetrag
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen.
Andernfalls stünden die Ehegatten entgegen dem Regelungszweck des § 5 TVÜ-
VKA finanziell schlechter als vor der Überleitung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2009 – 6 AZR 481/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Februar 2008 – 4 Sa
266/07 –