Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch
auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen
Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet
wurde. Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das
Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte
Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag.
Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage
verlangen.
Der Kläger ist bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die
Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen
für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis
der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September
2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen
Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr
Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde
dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der
Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der
Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die vom Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat ab dem
1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die beiden gemeinsamen
Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4.
Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
gleichwertige Leistung. Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte
Caritasverband nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 – 6 AZR 319/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -,Urteil vom
3. März 2008 – 11 Sa 76/07 –