BAG: Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange,
wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf
den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls
Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung
des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen
werden müssen.
Der Kläger hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors
an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte
Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal
wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin
besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise,
ihm Schadensersatz zu leisten.
Der Senat hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts
bestätigt. Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine
staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen.
Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet.
Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Ein Schadensersatzanspruch
bestand nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er
der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2008
– 18 Sa 2121/08 –