BAG: Berufungsfrist bei noch nicht zugestelltem Urteil des Arbeitsgerichts

Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung eines arbeitsgerichtlichen Urteils,
wenn dieses noch nicht in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist
endet in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung, die Berufungsbegründungsfrist
mit Ablauf von sieben Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die
unterbliebene Rechtsmittelbelehrung führt – anders als nach früherem Recht – nicht zu einer
Verlängerung der Berufungsfrist auf 17 Monate.

Im Streitfall hatte das Arbeitsgericht der Klage durch Urteil vom 27. Februar 2002 teilweise
stattgegeben. Der beklagte Freistaat hat gegen dieses Urteil am 12. November 2002 Berufung
eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
13. Januar 2003 begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist erst am 1. April 2003 in vollständiger
Form nebst Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des beklagten Freistaats als unzulässig verworfen. Der Senat hat die Revision
gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 8 AZR 492/03 –
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2003 – 2 Sa 638/02 –