Auf einen Einsatz im Sieben-Tage-Rhythmus im Nachtdienst geklagt hatte eine Altenpflegerin,
die nach der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub zu Nachtwachen im Zwei-Tage-
Rhythmus herangezogen werden sollte. Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Mit dem ausschließlichen Einsatz im Nachtdienst hat der
Beklagte die Interessen der Klägerin und ihre familiären Belange angemessen berücksichtigt.
Zwar wollte die Klägerin, deren ebenfalls im pflegerischen Bereich tätiger Ehemann
nachts im Sieben-Tage-Rhythmus Rufbereitschaft leistet, den Nachtdienst wie vor dem Erziehungsurlaub
im Sieben-Tage-Rhythmus verrichten. Nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubs
war bei dem Beklagten jedoch nur ein Arbeitsplatz in einer Einrichtung frei, in der die
Nachtwachen im Zwei-Tage-Rhythmus organisiert sind. Da keiner der im Sieben-Tage-
Rhythmus im Nachtdienst beschäftigten Altenpfleger mit der Klägerin den Arbeitsplatz tauschen
und in den Zwei-Tage-Rhythmus wechseln wollte und einem vom Beklagten angeordneten
Arbeitsplatztausch berechtigte Belange der Betroffenen entgegen gestanden hätten,
entsprach die festgesetzte Zeit der Arbeitsleistung billigem Ermessen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 –
Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2003 – 8 Sa 1493/02 –