Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle ent-
gegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt
dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Be-
setzungsentscheidung vorlag.
§
Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungs-
ingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere
Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt
die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte je-
doch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er
nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und be-
warb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschä-
digung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhal-
tung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen
(SGB IX) benachteiligt habe.
§
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsge-
richts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen aus-
geschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle
aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren.
Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen,
die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf
Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegen-
stand des Verfahrens.
§
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Urteil vom
26. März 2009 – 11 Sa 83/08 –