Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 2000 in einem
Bildungszentrum der Deutschen Postgewerkschaft als Lehrkraft auf Zeit beschäftigt. Die
Deutsche Postgewerkschaft wurde aufgrund Übertragung ihres Vermögens mit der ver.di-
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gemäß § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Mit Arbeitsvertrag
vom 8. Januar 2002 stellte ver.di die Klägerin befristet für die Zeit vom 15. Januar
2002 bis 14. Januar 2003 ein. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristung geltend
gemacht.
Der Siebte Senat hat die Befristung, wie schon die Vorinstanzen, für rechtswirksam befunden.
Das Arbeitsverhältnis konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sachgrundlos befristet
werden, weil die Deutsche Postgewerkschaft nicht derselbe Arbeitgeber wie ver.di im Sinne
dieser Vorschrift ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 101/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2004 – 16 Sa 1698/03 –