Nach § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) darf ein Beamter zur Wahrnehmung
einer Tätigkeit im Arbeitsverhältnis bei einer Nachfolgegesellschaft der Bundespost
befristet beurlaubt werden. Die nachfolgende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
über die Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Beurlaubung ist
durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Das hat der Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts zu einem befristeten Arbeitsvertrag zwischen einem beurlaubten
Beamten und der Deutschen Post AG entschieden.
Der Kläger war seit Februar 1979 Beamter bei der Deutschen Bundespost. Seit deren Privatisierung
ist er Beamter bei der Beklagten, einem Postnachfolgeunternehmen. Er war aufgrund
von drei befristeten Arbeitsverträgen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember
1998, 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und danach zuletzt bis zum 30. Juni 2003 bei
der Beklagten als Angestellter in einer höherwertigen und besser vergüteten Tätigkeit beschäftigt.
Während dieser Zeiten hatte die Beklagte ihn als Beamten beurlaubt. Eine Verlängerung
der Beurlaubung über den 30. Juni 2003 hinaus erfolgte nicht. Die Beklagte lehnte
deshalb den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ab. Daraufhin hat der
Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2003 geltend gemacht und gemeint, er
stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten.
Der Siebte Senat hat die Klage, wie schon die Vorinstanzen, abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 – 7 AZR 402/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Juni 2004 – 12 Sa 315/04 –