BAG: Befristung des Arbeitsvertrags – Schriftform

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach
§ 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein.
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB durch beide
Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen
Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten,
an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das
Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge
in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 – XII ZR 68/02 – BGHZ 160, 97; aA RG
19. Juni 1922 – III 657/21 – RGZ 105, 60). Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
zu § 14 Abs. 4 TzBfG entschieden.

Die Klägerin war auf Grund eines zum 31. Januar 2003 befristeten Arbeitsvertrags bei der
Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis über das zunächst vorgesehene Vertragsende
am 31. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2004 verlängert werde. Das Schreiben
war von zwei Vertretern der Beklagten unterzeichnet. Entsprechend der von der Beklagten
am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterzeichnete auch die Klägerin dieses Schriftstück.
Damit ist eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 Satz 1
BGB genügende Befristungsabrede zustande gekommen. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit
der zum 31. Januar 2004 vereinbarten Befristung gerichtete Klage hatte vor dem
Bundesarbeitsgericht deshalb, ebenso wie in den Vorinstanzen, keinen Erfolg.

BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 19 Sa 1529/04