Die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instandsetzungsarbeiten
auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betriebsübergang dar,
wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgelöst wird.
Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf
Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Regionalen Instandsetzungszentrum
des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige militärische
Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung
der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer
vom Bund und einer Industrieholding zu gründenden GmbH durchgeführt werden.
Daraufhin verfügte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Auflösung des Regionalen
Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des
Klägers hatte folgende Klausel enthalten: „Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum
Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums
S; längstens bis 30.06.2006“.
Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, die Weiterbeschäftigung
sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, für die
Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebsübergang
vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb
vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund
iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers
vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass
mit der Übertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die
GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers mehr bestehen werde. Die
Übertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der
Schließung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebsübergang
dargestellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 855/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2007
– 4 Sa 1764/06 –