Zahlreiche Versorgungsordnungen sehen für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höhere Prozentsätze vor
als für den Teil bis zur BBG („gespaltene Rentenformel“). Die Einkommensteile, die
die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung
belastet; anderseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen
jedoch eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die „gespaltene Rentenformel“ trägt dem höheren Versorgungsbedarf
Rechnung. Derartige Versorgungsordnungen sind durch die außerplanmäßige Erhöhung
der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c
SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan
dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung
der außerordentlichen Anhebung der BBG berechnet, von dieser sodann allerdings
der Betrag in Abzug zu bringen ist, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer
Beitragszahlungen erhöht hat.
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht
seit dem 1. Februar 2006 gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente iHv. monatlich
634,00 Euro. Sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
basiert auf einer Versorgungsordnung mit einer „gespaltenen Rentenformel“. Die Beklagte
hatte die Betriebsrente unter Berücksichtigung der außerplanmäßig durch
§ 275c SGB VI angehobenen BBG berechnet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen,
das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten
blieb erfolglos. Die konkrete Ausgestaltung der Versorgungszusage stand der ergänzenden
Auslegung nicht entgegen. Der Kläger hat danach Anspruch auf eine um
221,87 Euro höhere monatliche Betriebsrente.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2008 – 9 Sa
1142/07 –