BAG: Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen

Durch Gesetz vom 21. November 2007 gliederte das Land Nordrhein-Westfalen die
Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung ein und löste die Versorgungsämter
zum 1. Januar 2008 auf. Die Aufgaben der Versorgungsämter (z. B. nach dem
Schwerbehindertenrecht oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) wurden
auf Kreise und kreisfreie Städte, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen übertragen.
Die bei den Versorgungsämtern beschäftigten Arbeitnehmer wurden im Wege
eines sog. Zuordnungsplans unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher
Belange auf die neuen Aufgabenträger verteilt. Soweit es sich dabei nicht um
Landesbehörden handelt, wurden die Arbeitnehmer den Kommunen und Landschaftsverbänden
im Wege der sog. Personalgestellung zur Verfügung gestellt. Dabei
blieben die Arbeitsverhältnisse mit dem beklagten Land bestehen.
Die Klägerin war langjährig beim Versorgungsamt Gelsenkirchen im Assistenzdienst
beschäftigt. Ab 1. Januar 2008 wurde sie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe
in Münster zugeordnet. Die einfache Entfernung zwischen Gelsenkirchen und Münster
beträgt 83 km. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme
geltend gemacht und insbesondere die Auffassung vertreten, dass soziale
Kriterien nicht genügend berücksichtigt worden seien. Die weite Entfernung zum
Arbeitsplatz sei ihr unzumutbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos. Das beklagte
Land durfte durch Gesetz eine Personalgestellung an andere öffentliche
Arbeitgeber vorsehen. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die vom Land bei der Zuordnung der Beschäftigten berücksichtigten sozialen Kriterien
und ihre Gewichtung sowie die Zuordnung der Klägerin im Einzelfall sind nicht
zu beanstanden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2010 – 10 AZR 21/09 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2008 – 17 Sa
997/08 –

Hinweis: Dem Senat lagen am heutigen Tag drei weitere Verfahren mit ähnlichen
Fragestellungen zur Entscheidung vor. In zwei Verfahren blieb die Revision ebenfalls
erfolglos (10 AZR 84/09 und 10 AZR 182/09); in dem Verfahren 10 AZR 254/09
haben die Parteien aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Vergleich
geschlossen.