BAG: Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang
wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das
endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Ein Aufhebungsvertrag
ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam,
wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart
oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag,
wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der
Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen
Vertrages unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur
Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

Die Kläger waren bei der N. H. N. GmbH beschäftigt. Diese betrieb in B. bis zum 31. August
2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu
Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schlossen die Kläger, die N. H. N. GmbH und die
BQGB GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen
dreiseitigen Vertrag, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der N. H. N.
GmbH einvernehmlich zum 31. August 2005 enden und zwischen den Klägern und der
BQGB GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Eine Gesellschaft
der Stadt B. erwarb die Immobilie der N. H. N. GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel
und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge
den Geschäftsbetrieb der N. H. N. GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Die Kläger unterzeichneten
am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer
von drei bzw. zwei Monaten. Während es zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober
2003 zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kam, wurde der Arbeitsvertrag
mit dem Kläger nicht verlängert.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der N. H. N. GmbH
auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen
Vertrag beendet worden sind.

Die Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Aufhebungsverträge der Kläger
als wirksam und die befristeten Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten mit
Fristablauf für beendet angesehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2005 – 8 AZR 523/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 2004 – 3 Sa 80/04 verb. m.
1 Sa 81/04 –