Nach § 53 Abs. 3 des im vorliegenden Fall noch anwendbaren Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens
jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ordentlich unkündbar. Die Arbeitsverhältnisse dieser Angestellten können auch bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
nur unter sehr erschwerten Bedingungen durch außerordentliche Kündigung (mit Auslauffrist) beendet werden. Möglich ist dagegen nach § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT,
solchen Arbeitnehmern durch außerordentliche Änderungskündigung eine niedriger eingestufte Tätigkeit zu übertragen und die Vergütung auf die nächstniedrige
Vergütungsgruppe abzusenken. Von dieser Möglichkeit kann der Arbeitgeber dann Gebrauch machen, wenn die bisherige Beschäftigung entfallen ist, eine gleichwertige andere
Beschäftigungsmöglichkeit, für die der Arbeitnehmer geeignet ist, nicht vorhanden ist und auch nicht durch organisatorische Maßnahmen (zB Versetzungen) geschaffen
werden kann. Dagegen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellen, für die er keinen Bedarf hat, allein deshalb einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um einen ordentlich
unkündbaren Arbeitnehmer zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen zu können. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt eine von
ihr ursprünglich unterhaltene Musikschule geschlossen. Der Arbeitsplatz des 1952 geborenen und seit 1980 als Trompetenlehrer und später auch als stellvertretender Leiter
(VergGr. IVb BAT) beschäftigten Klägers war dadurch entfallen. Eine anderweitige Verwendung für einen Trompeter hatte die Stadt (ca. 15.000 Einwohner) nicht. Nachdem eine
zunächst ausgesprochene Beendigungskündigung für unwirksam befunden worden war (Senatsurteil vom 27. Juni 2002 – 2 AZR 367/01 -), kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis erneut und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Herabgruppierung in die VergGr. Vb BAT an (Vergütungsdifferenz ca. 150,00 Euro
monatlich). Sie setzte den Kläger auf einer Stelle im Fremdenverkehrsamt ein, wo er wegen seiner besonderen Sprachkenntnisse vor allem niederländische Touristen beriet. Die
vom Kläger gegen die Änderungskündigung erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet,
eine im Haushaltsplan nicht vorgesehene, nach VergGr. IVb BAT bewertete Stelle allein deshalb zu schaffen, um den Kläger zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigen zu
können. Ebenso wenig musste die Beklagte die anderweitig besetzte Stelle des Stadtjugendpflegers freikündigen, zumal der Kläger diese Tätigkeit erst nach langwieriger
Fortbildung hätte ausüben können. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2006 – 2 AZR 207/05 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. März 2005 –
10 Sa 405/04 –