BAG: Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen,
in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden
bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss
nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben
darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis)
erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit
nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das
Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines
Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.
Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum
28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen
ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei
unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir
bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und
berufliche Zukunft alles Gute.“ Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht
hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche
Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht „beurteilungsneutral“,
sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung
des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze
formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt
nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel
zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit
gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers
auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 21 Sa
74/10 –