In sechs Parallelentscheidungen hat der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts
gegen Einwände des Landesarbeitsgerichts an seiner Rechtsprechung festgehalten,
wonach eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf das Tarifrecht einer bestimmten
Branche (so genannte kleine dynamische Verweisung) über ihren Wortlaut
hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich
geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung oder Tarifwechselklausel)
ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt.
Das gilt auch für Bezugnahmeklauseln, die aus Gründen des Vertrauensschutzes
noch (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74) als sogenannte
Gleichstellungsabreden auszulegen sind.
Im Fall des Betriebsübergangs geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln
nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung
über. Davon zu trennen ist § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die individualrechtliche
Weitergeltung kollektivrechtlicher Normen angeordnet ist, einschließlich der darauf
bezogenen Ablösungsregelung in dessen 1 Satz 3 BGB. Diese setzt die normative
Geltung der Tarifnormen im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB voraus. Wenn
die Tarifregelungen für das Arbeitsverhältnis vor Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung galten, ist für eine Berücksichtigung von § 613a Abs. 1
Satz 3 BGB kein Raum, weder direkt, noch analog oder im Wege der Auslegung.
In den heute entschiedenen Rechtsstreitigkeiten waren die Revisionen der Klägerinnen
erfolgreich. Nachdem ihre Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte übergegangen
sind, gilt für sie neben dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag,
dem BMT-G II, auch der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-
Tarifvertrag. Das Verhältnis beider tariflicher Regelungen zueinander war nach dem
Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des BMT-G II zu klären.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 17. November 2010 – 4 AZR 391/09 – ua.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 2. April 2009 – 15 Sa
1458/08 – ua.