BAG: Arbeitskleidung – Kostenpauschale – Pfändungsschutz

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften,
schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung,
kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser
während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber
zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen
Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten
beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet
sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung
und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber
ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen
Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam,
soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht
durch Verrechnungsabrede umgangen werden.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau
auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“
stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte
Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag
auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits
an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin
lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 – 9 AZR 676/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juli 2007 – 9 Sa
1894/06 –