Mit seiner Klage wendet sich ein Rettungsassistent eines Kreisverbandes des Deutschen
Roten Kreuzes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden
für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus
geleisteten Arbeitsstunden geltend.
Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war
unwirksam. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im
Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig
eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Es
bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen
Union vereinbar ist.
Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstundenvergütung sind zum Teil verfallen,
weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.
Nach dem TV-DRK entstehen Ansprüche auf Überstundenvergütung erst, wenn nach Ablauf
eines Ausgleichszeitraums von 26 Wochen feststeht, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
von 38,5 Wochenstunden überschritten ist. Eine vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte
Geltendmachung von Überstundenvergütung wahrt die Ausschlussfrist nicht. Der Senat hat
den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die notwendigen Feststellungen
zur Höhe der noch nicht verfallenen Ansprüche auf Überstundenvergütung getroffen
werden können.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. März 2005 – 5 AZR 385/02 –
Vorinstanz Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 29. Mai 2002 – 17 Sa
35/00 – sowie die Parallelsache – 5 AZR 479/02 –
Vorinstanz Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2002 – 8 Sa
21/01 –