Die Parteien streiten darüber, ob eine nach Erteilung der Versorgungszusage tarifvertraglich
eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze in den Fällen der beiden Kläger anzuwenden
ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dies bejaht. Die Revisionen der Kläger
hatten keinen Erfolg.
In den Arbeitsverträgen ist auf die Versorgungstarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen
worden. Ein im Jahre 1986 geschlossener Änderungstarifvertrag begrenzt die Zusatzversorgung:
Die Nettogesamtversorgung darf eine bestimmte Obergrenze des jeweiligen
Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreiten. Die Auslegung der Übergangsregelung
hat ergeben, dass die – für Altfälle etwas erhöhte – Obergrenze für die Kläger gilt. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren wäre,
wenn Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch im Arbeitsverhältnis stehen
und nur Versorgungsanwärter sind, besser behandelt würden als die Betriebsrentner, bei
denen in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall bereits eingetreten ist. Der Inhalt des Änderungstarifvertrages
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nettogesamtversorgungsobergrenze
dient dem Abbau einer Überversorgung und ist hierdurch gerechtfertigt.
BAG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 3 AZR 196/05 – und – 3 AZR 212/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteile vom 14. Januar 2005 – 8 Sa 2083/04 – und
vom 16. März 2005 – 9 Sa 1365/04 –