Erwirbt ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Konkurs-/Insolvenzeröffnung Anwartschaften
auf betriebliche Altersversorgung, so haftet die Masse dafür nicht, wenn es später zu einem
Betriebsübergang kommt. In diesem Fall tritt der Betriebserwerber in die dadurch entstehenden
Pflichten ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der insolvenzrechtliche Grundsatz der
gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung steht dem nicht entgegen. Er gilt nur für Forderungen,
die für Zeiten vor der Eröffnung entstanden sind.
Eine Ausnahme gilt für Ansprüche auf Zahlung von Betriebsrenten, die im Jahr nach dem
Betriebsübergang fällig sind. Für diese Ansprüche hat die Masse neben dem Erwerber zu
haften (§ 613a Abs. 2 BGB).
Das entschied nunmehr der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes im Gegensatz zu den
Vorinstanzen. Der Kläger hatte nach der Konkurseröffnung noch Anwartschaften aus seinem
fortbestehenden Arbeitverhältnis mit Wirkung für die Masse erworben. Er verlangte, dass die
Masse dafür einstehen sollte. Damit konnte er nicht durchdringen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 AZR 649/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2003 – 3 Sa
918/02 B –