BAG: Ansprüche der ZVK auf Sozialkassenbeiträge nach Insolvenz eines Einzelunternehmers

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einzelunternehmers,
der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes betrieben hat, ändert für sich allein
nichts an der weiteren Anwendbarkeit des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe (VTV). Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter den
Geschäftsbetrieb einstellt und allen Arbeitnehmern kündigt. In diesem Fall schuldet
der Insolvenzverwalter der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) die
Sozialkassenbeiträge bis zur rechtlichen Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse.
Daran ändert grundsätzlich auch eine Freigabe des Betriebsvermögens des
Schuldners nichts. Soweit es nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist, hat die
Freigabe nur deklaratorische Bedeutung. Im Übrigen führt die Freigabe allein nicht zu
einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Schuldner.
Die ZVK hat vom beklagten Insolvenzverwalter die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen
für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt. Der Schuldner
führte einen Baubetrieb als Einzelunternehmer. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
kündigte der Insolvenzverwalter den beiden Arbeitnehmern unter Beachtung der
einschlägigen Kündigungsfrist und erklärte „rein vorsorglich“ die Freigabe des Betriebsvermögens
aus der Insolvenzmasse. Die Zahlung der Sozialkassenbeiträge
lehnte der Insolvenzverwalter mit der Begründung ab, aufgrund der Einstellung des
Geschäftsbetriebs sowie der Freigabe der Betriebsmittel sei der Baubetrieb erloschen
und damit die Zahlungspflicht entfallen. Die Klage der ZVK hatte in allen Instanzen
Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2009 – 6 AZR 110/08 –

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2007 – 5 Sa 1604/06 –