Die Klägerin nahm in der Zeit vom 2. bis 5. Oktober 2001 an einer Betriebsratsschulung teil.
Die Schulungsveranstaltung endete freitags um 12:00 Uhr. Die Heimreise erfolgte am selben
Tag in der Zeit von 14:18 Uhr bis 18:00 Uhr. Die persönliche Arbeitszeit der Klägerin endet,
ebenso wie diejenige vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ihrer Abteilung, freitags um
12:00 Uhr. Die Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich im Umfang von 4 Stunden für die
Dauer der Rückreise von der Schulung wurde vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts,
ebenso wie zuvor vom Landesarbeitsgericht, abgewiesen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich
besteht nicht, weil die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in der Abteilung
der Klägerin freitags um 12:00 Uhr endet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 131/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 – 17 Sa
70/03 –