Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich
keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz
handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben
Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte
Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen
Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.
Die Klägerin arbeitete seit 1986 überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit
von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser Funktion
war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Beklagte setzte
Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens
30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die
Klägerin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf
20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich
bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Klägerin
eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin
mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die
Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember
2006 wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.
Der Neunte Senat hat der auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006
gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die
Klägerin hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen
Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Beklagten
sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei
einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte der Beklagte
den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes“. Er war an seine Vorgabe gebunden.
Die beiden Hierarchieebenen wurden für die Klägerin durchlässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2008 – 9 AZR 781/07 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2007
– 18 Sa 231/07 –