BAG: Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots
Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer
die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des
Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgibt.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter tätig.
Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess
aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien
vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung
anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während
der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der
Klägerin auf.
Die klagende Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet,
wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots die beim Wettbewerber bezogene
Vergütung herauszugeben. Hilfsweise hat sie begehrt, die beim Wettbewerber
bezogene Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor
dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Beklagte ist nach § 61
Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an
die Klägerin herauszugeben; der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber
ist kein „Geschäft“ iSv. § 61 HGB. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen
Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und
Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 809/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Urteil
vom 12. September 2011 – 9 Sa 45/11 –